Unsere Satzung

Satzung des Imkervereins Extertal e.V.

Fassung vom 14. März 2022

§ 1
Sitz und Aufgabe

Der Imkerverein Extertal e.V. (im Folgenden IV genannt) mit Sitz in Extertal verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins sind die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Tierzucht sowie die Vertretung der Interessen der Bienenhaltung, um zum Schutze und zur Erhaltung einer gesunden Landschaft und Umwelt eine sachgemäße Imkerei und Bienenzucht zu fördern. Diese Satzungszwecke werden insbesondere durch folgende Ziele verwirklicht:

  1. Pflege der Liebe zur Biene und Förderung der fachlichen Ausbildung der Mitglieder.
  2. Vermittlung von Versicherungsschutz und Vermittlung von Beratung bei Rechtsfragen.
  3. Beteiligung an den Maßnahmen des Kreisimkervereins Lippe e.V., des Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker e.V. und des Deutschen Imkerbundes e.V.
  4. Förderung wissenschaftlicher und praktischer Untersuchungen in der gesamten Bienenhaltung und Mitwirkung bei Prophylaxe und Bekämpfung von Bienenkrankheiten.
  5. Benutzung von Einheitspackungen und Werbemitteln für deutschen Honig.
  6. Mitwirkung bei der Durchführung behördlich angeordneter Maßnahmen.
  7. Vertretung der Belange der Bienenhaltung gegenüber den örtlichen Behörden und sonstigen Dienststellen in der Öffentlichkeit in Absprache mit dem Kreisimkerverein.

§ 2
Selbstlosigkeit und Mittelverwendung

Der IV ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des IV dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des IV.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des IV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Auflösung

Bei Auflösung des IV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Kreisimkerverein Lippe e.V. (Sitz zum Satzungsdatum: Südstraße 1, 32694 Dörentrup), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4
Mitglieder

Ordentliches Mitglied des Imkervereins kann nur werden, wer Imker/in ist. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche die Bienenhaltung fördern können und wollen. Ein Stimmrecht steht fördernden Mitgliedern nicht zu.

Um die bei der Förderung der Bienenzucht besonders verdiente Personen können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

Die ordentliche Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung, in welcher die Satzung anerkannt wird, und durch den Aufnahmebeschluss des Vorstandes. Gegen ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig über den Vereinsbeitritt.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Imkerverein im Rahmen dieser Satzung. Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins zur satzungsmäßigen Benutzung offen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. die Bestimmungen dieser Satzung sowie alle anderen Vorschriften und Anordnungen des Kreisimkervereins, des Landesverbandes Westf. und Lipp. Imker e.V., des Deutschen Imkerbundes e.V. und der Behörden auf dem Gebiet der Bienenhaltung gewissenhaft zu beachten.
  2. die eingewinterten Bienenvölker dem Imkerverein unaufgefordert bis zum 31.Oktober eines Jahres schriftlich zu melden. Bei Nichteinhaltung gehen eventuell entstehende Nachteile zu Lasten des Mitgliedes.
  3. die festgesetzten Jahresbeiträge fristgemäß zu bezahlen. Ist ein Mitglied mit seinen Verbindlichkeiten im Rückstand, ruhen seine Rechte und Pflichten. Während des Ruhens der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinerlei Anspruch auf Leistungen des Vereins. Die Mitgliedschaft lebt wieder auf, wenn das Mitglied seine Verbindlichkeiten bezahlt hat.
  4. ihre Imkerei ordnungsgemäß zu versehen und die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen.

§ 7
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Austritt. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären und muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres beim Vorstand eingegangen sein.
  2. durch den Tod eines Mitgliedes oder, wenn das Mitglied eine juristische Person ist, durch dessen Auflösung zum Ende des Kalenderjahres.
  3. durch Ausschluss aus dem Verein, insbesondere wegen grober Verstöße gegen die Satzung oder wenn das Mitglied den Verein oder die Allgemeinheit in irgendeiner Weise schädigt. Den Ausschluss verfügt der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die darüber endgültig entscheidet.

Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen. Sie haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere den fälligen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

§ 8
Organe des Imkervereins

Organe des Imkervereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der geschäftsführende Vorstand,
  3. der erweiterte Vorstand.

§ 9
Mitgliederversammlung

In den Mitgliederversammlungen des Vereins haben sämtliche ordentliche Mitglieder Sitz und Stimme. Mitgliederversammlungen können mehrmals jährlich einzuberufen werden. Die Einberufung zu gewöhnlichen Mitgliederversammlungen kann der Vorstand formlos veranlassen und dabei die Art der Bekanntgabe bestimmen.

Ausschließlich der Jahreshauptversammlung (JHV) oder der gegebenenfalls außerordentlich einzuberufenden Mitgliederversammlung (MV) obliegt:

  1. die Wahl des Vorstandes,
  2. die Wahl des erweiterten Vorstands,
  3. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern/-innen,
  4. die Wahl der Vertreter/innen zur Vertreterversammlung des Kreisimkervereins,
  5. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Jahresrechnung,
  6. die Entlastung des Vorstandes,
  7. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsvoranschlages,
  8. die Entgegennahme der Jahresberichte der Obmänner/-frauen,
  9. die Auflösung des Vereins.

Die Einberufung zur JHV und / oder zu außerordentlichen MV hat schriftlich (in Textform, auch per E-Mail) unter Bekanntgabe der Tagesordnung an alle Mitglieder und unter Einhaltung einer vierzehntägigen Frist zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch die/den erste/n oder zweite/n Vorsitzende/n, der/die auch als Versammlungsleiter/in fungiert. Diese Funktion kann in Abstimmung auch zeitweise oder vollständig an eine andere anwesende Person delegiert werden.

Eine außerordentliche MV kann einberufen werden, wenn dies aus besonderen Gründen (z.B. Notwendigkeit der Neuwahl des Vorstandes, eventuell im Krankheitsfall) erforderlich ist.

Eine außerordentliche MV muss ferner einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder oder von der Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

Der Kreisimkerverein Lippe e.V. ist schriftlich von einer JHV / MV zu benachrichtigen.

Alle Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Lediglich der Beschluss über die Auflösung des Vereins, eine Satzungsänderung und einen Mitgliederausschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB kann der Vorstand den Mitgliedern ermöglichen,

  1. an der MV ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
  2. ohne Teilnahme an der MV ihre Stimmen vor der Durchführung der MV schriftlich (in Textform, auch per E-Mail) abzugeben.

Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen schriftlich (in Textform, auch per E-Mail) abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Bei der Kombination aus einer Abstimmung in Präsenz und vorangegangener schriftlicher Abstimmung nach oben genannten Kriterien zählen die bis zum gesetzten Termin eingegangenen schriftlichen Stimmen zur Gesamtheit der stimmberechtigten Anwesenden der MV. Mitglieder, die bereits vorab schriftlich ihre Stimme abgegeben haben, dürfen, sofern sie in der Präsenz MV ebenfalls anwesend sind, keine erneute Stimme oder Korrektur der schriftlichen Stimme abgeben.

Von jeder MV ist durch den/die Schriftführer/in ein Protokoll anzufertigen, in dem die durchgeführten Wahlen und Abstimmungsergebnisse festgehalten sind. Dieses Protokoll ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

§ 10
Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand, im folgenden Vorstand genannt, besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Dies sind mindestens

  1. der/die Vorsitzende,
  2. der/die zweite Vorsitzende,
  3. der/die Kassenwart/in,
  4. der/die Schriftführer/in.

In den Vorstand können zusätzlich bis zu zwei weitere ordentliche Mitglieder als Beisitzer/innen gewählt werden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Im Abstand von jeweils einem Jahr scheiden aus dem Vorstand aus und sind dann neu zu wählen:

  1. Jahr (2022): der/die zweite Vorsitzende und der/die zweite Beisitzer/in
  2. Jahr (2023): der/die erste Vorsitzende und der/die Kassenwart/in
  3. Jahr (2024): der/die Schriftführer/in und der/die erste Beisitzer/in

Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Obmänner/-frauen mit vollem Stimmrecht hinzuziehen. Gemeinsam bilden sie den erweiterten Vorstand.

Die Wahl des Vorstands und des erweiterten Vorstands erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Form der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung. Vorschlagsberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder des Vereins und der Vorstand. Wiederwahl und zwischenzeitliche Abwahl durch die Mitgliederversammlung sind zulässig.

Sollte ein Beisitzerposten zuletzt unbesetzt gewesen sein, kann eine Neubesetzung mit einer Amtszeit bis zur nächsten regulären Wahl des Postens nach obigem Schema erfolgen. Gleiches Vorgehen gilt für Neubesetzungen aufgrund von vorzeitigem Ausscheiden oder Abwahl eines anderen Vorstandspostens.

Die Belange des Vereins gemäß § 26 BGB werden gerichtlich und außergerichtlich von dem/der ersten Vorsitzenden und dem/der zweiten Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Die Anwendung von § 182 BGB ist zulässig.

§ 10a
Vorstandsarbeit

Der Vorstand tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Er kann nach Ermessen der/des ersten oder der/des zweiten Vorsitzenden öfter einberufen werden. Die Einberufung muss erfolgen, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt.

Von Zusammenkünften des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes sind Protokolle von dem/der Schriftführer/in anzufertigen und den Vorstandsmitgliedern zeitnah zur Verfügung zu stellen. Abstimmungsergebnisse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden oder dem/der zweiten Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

Der Vorstand arbeitet als Team zusammen. Jedes Vorstandsmitglied hat gleiches Stimmrecht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind oder einer online Abstimmung beiwohnen.

Eine Meinungsbildung zur Vertretung gegenüber den Mitgliedern (nach innen) oder der Öffentlichkeit (nach außen) durch erste/n und zweite/n Vorsitzende/n sowie alle Entscheidungen werden durch Abstimmungen mit einfacher Stimmenmehrheit im Vorstand beschlossen. Der Vorstand berät und entscheidet ferner über alle grundsätzlichen Fragen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Soweit Angelegenheiten des Vereins nicht nach dieser Satzung oder nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen oder durch die Mitgliederversammlung zu ordnen sind, besorgt sie der/die erste Vorsitzende oder der/die zweite Vorsitzende nach Rücksprache und mit mehrheitlicher Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder.

Sollte eine Angelegenheit aus der Sicht mindestens zweier Vorstandsmitglieder einen Vorstandsbeschluss erfordern, so ist eine Abstimmung über diese Angelegenheit im Rahmen einer Vorstandssitzung oder durch eine online Abstimmung durchzuführen.

§ 11
Erweiterter Vorstand

Dem erweiterten Vorstand gehören die Mitglieder des Vorstandes nach § 10 und die Obleute für fachliche Sonderaufgaben an. Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung schlagen Obleute für fachliche Sonderaufgaben vor, die für eine Amtszeit von drei Jahren von der MV gewählt werden. Bestehen ständige Fachausschüsse, so wählen diese in Abstimmung mit dem Vorstand ihre Obfrau oder ihren Obmann. Die Wahl ist dann durch die MV zu bestätigen.

Der erweiterte Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er kann nach Ermessen der/des Vorsitzenden oder der/des zweiten Vorsitzenden öfter einberufen werden. Die Berufung muss erfolgen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dieses verlangt.

Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder nach § 10 anwesend ist. Er beschließt über alle fachspezifischen Fragen, soweit diese nicht MV vorbehalten sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Im Abstand von jeweils einem Jahr scheiden aus dem erweiterten Vorstand aus und sind dann neu zu wählen:

  1. Jahr (2022): Obmann / Obfrau für Bienengesundheit und Obmann / Obfrau für Bienenweide
  2. Jahr (2023): Obmann / Obfrau für Honig und Obmann / Obfrau für Zucht
  3. Jahr (2024): Obmann / Obfrau für Öffentlichkeitsarbeit

§ 12
Finanzierung des Imkervereins

Die Finanzierung des Imkervereins erfolgt durch die von den Mitgliedern zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Außerdem können Beihilfen, Spenden und Förderungen von öffentlichen und privaten Stellen zur Verwirklichung der Satzungszwecke des Vereins genutzt werden.

§ 12a
Investitionen

Investitionen aus Vereinsvermögen und/oder Mitteln externer Stellen bedürfen eines Beschlusses des Vorstands, sofern sie nicht zum Tagesgeschäft (z.B. laufende Kosten, kleinere Rechnungen, Kontoführungsgebühren, dringende Reparaturen, etc.) gehören.

Für alle weiteren Investitionen gelten folgende Bestimmungen:

  1. Bis zu einem Betrag von 500 Euro genügt ein Beschluss des Vorstandes. Handelt es sich dabei um eine Investition, die in den Fachbereich eines/einer gewählten Obmanns/-frau fällt, wird ein Beschluss des erweiterten Vorstands benötigt.
  2. Über höhere Investitionen entscheidet die Mitgliederversammlung. Drängt die Entscheidung, so kann eine Zustimmung durch schriftliche und/oder digitale Befragung eingeholt werden, sofern allen Mitgliedern unter Wahrung der unter § 9 genannten Frist eine Teilnahme an der Abstimmung ermöglicht wird.

Die Regelungen dieses Paragrafen gelten nur für das Innenverhältnis.

§ 13
Kassen und Vermögensverwaltung

Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher des Vereins abzuschließen. Von dem/der Kassenwart/in sind ein Rechnungsabschluss und ein Jahresbericht anzufertigen und die Prüfung durch die bestellten Rechnungsprüfer/innen vorzunehmen.

§ 14
Auslagen und Aufwandsentschädigungen

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

Durch einen Beschluss nach § 12a können Personen Aufwandsentschädigungen für ihre Tätigkeiten gewährt werden, sofern diese Tätigkeiten (zum Beispiel die Durchführung von Lehrgängen, handwerkliche Arbeiten, die den Satzungszwecken zuträglich sind oder ähnliche Tätigkeiten) das übliche Maß ehrenamtlichen Engagements überschreiten. Auslagen, die mittelbar oder unmittelbar durch einen vorangegangenen Beschluss entstanden sind, werden ohne weiteren Beschluss erstattet.

§ 15
Gerichtsstand

Rechtsstreitigkeiten zwischen dem IV einerseits und einem Mitglied andererseits werden
durch das für den Sitz des IV zuständige Gericht entschieden.

§ 16
Schlussbestimmungen

Der Vorstand ist berechtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des IV juristisch notwendige Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, soweit diese Änderungen und Ergänzungen im Grundsatz durch Beschlüsse der MV gedeckt sind. Von solchen Änderungen muss auf der nächsten MV berichtet werden.

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 02. April 2022, Extertal-Bösingfeld